Hi,
ich hatte heute eine Fortbildung zu den Neuerungen des §8a (Kindesschutzgesetz), die seit Januar aktuell sind.
Ein paar in meinen Augen wichtige und bestimmt auch für den Verein interessante Punkte wurden dabei erwähnt. Das eine ist, dass Ärzte, Therapeuten, Lehrer usw. ("Geheimnisträger" genannt) sich nicht mehr länger auf ihre Schweigepflicht berufen können, sondern quasi der Schutz des Kindes über der Schweigepflicht steht.
Und dann gab es zum Vorgehen im Verdachtsfall einige interessante Punkte. Diese "Geheimnisträger" müssen im Verdachtsfall versuchen die Situation genauer zu klären und mit den Betroffenen bzw. Erziehungsberechtigten (wenn das keine Kindesgefährdung darstellt) das Gespräch suchen. Dann haben zum Beispiel Lehrer den Anspruch auf eine Beratung durch eine Fachkraft (nicht Jugendamt, sondern Fachkräfte, wie sie zum Beispiel an Erziehungsberatungsstellen usw. zu finden sind) und die nehmen sie im Idealfall auch in Anspruch. (Wobei hier oft das Problem ist, dass die Schulen gar nicht genau wissen, wer zuständig ist oder wer eine mögliche Fachkraft ist, da es nicht immer Kooperationsverträge von Fachkräften und Schulen gibt).
Wenn der Verdacht sich erhärtet, dann ist in der Regel der nächste Schritt das Jugendamt, die verpflichtet sind in die Familie zu gehen und sich dann weiter kümmern, ob eine Inobhutnahme indiziert ist usw. Interessant hierbei finde ich, dass der Lehrer (oder auch die anderen Berufsgruppen) sich quasi anfangs drum kümmern müssen und versuchen müssen das zu klären, dass aber sobald ein Verdacht sich erhärtet hat, sie lediglich noch "befugt sind" das Jugendamt zu kontaktieren, damit weitere Schritte passieren. Das heißt es ist im §8a nicht festegehalten, dass eine Person nach Klärung und Erhärtung des Verdachtes dann auch reagieren muss, aber zumindest ist sie ab da dann befugt das Jugendamt einzuschalten.
Ein weiterer Punkt war, dass Familien sich durch Umzüge nicht mehr den Jugendämtern "entziehen" können, sondern dass eine Familie, die einmal dem Jugendamt bekannt ist, bei einem Umzug von einem Mitarbeiter des alten Jugendamtes in einem persönliches Gespräch dem neuen Jugendamte sozusagen übergeben werden muss.
Was ich auch interessant finde (was allerdings jetzt nicht Bestand der heutigen Fortbildung war), ist dass zum Beispiel KITAs nur dann das Jugendamt einschalten dürfen, wenn Gefahr in Verzug ist, ist es nur ein Verdachtsfall, dürfen die sich nicht direkt ans Jugendamt wenden sondern müssen eine entsprechende Fachkraft kontaktieren, damit die sozusagen als neutrale außenstehende Person versucht einzuordnen, ob eine Kindeswohlgefährdung besteht oder nicht und esrtmal andere Schritte, wie Beratung usw. veranlasst, bevor das Jugendamt eingecshaltet wird.
Ja das sind meine neusten Erkenntnisse und die wollte ich doch gerne mal teilen
Viele liebe Grüße!!