Servicestellen müssen auch Termine für Richtlinien-Psychotherapie vermitteln
Freitag, 10. November 2017
/dpa
Berlin – Terminservicestellen müssen auch Termine für probatorische Sitzungen bei Psychotherapeuten vermitteln, wenn eine zeitnahe Behandlung erforderlich ist. Das hat das Bundesschiedsamt jetzt gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden.
Demnach müssen die Patienten zunächst eine Sprechstunde besuchen, um über die Servicestellen einen Termin für eine probatorische Sitzung zu erhalten. Nur wenn der Therapeut anschließend eine psychotherapeutische Behandlung empfiehlt und diese auf dem Formular PTV 11 als „zeitnah“ erforderlich kennzeichnet, hat der Patient Anspruch. Der Beschluss sieht außerdem vor, dass die Terminservicestellen dem Versicherten einen weiteren Termin vermitteln sollen, falls sich in der probatorischen Sitzung zeigt, dass Therapeut und Patient nicht zusammenarbeiten können.
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Der KBV zufolge hatte der GKV-Spitzenverband auf die Erweiterung der Terminvermittlung gedrängt. Die KBV lehnte dies mit Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen ab, weshalb schließlich das Bundesschiedsamt eingeschaltet werden musste. Nach dem Gesetz sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) verpflichtet, Termine für ein Erstgespräch sowie die sich „aus der Abklärung ergebenden zeitnah erforderlichen Behandlungstermine“ zu vermitteln. Nach Auffassung der KBV handelt es sich dabei ausschließlich um Termine für die Sprechstunde und für die Akutbehandlung. „Wir werden prüfen, ob wir gegen den Beschluss des Bundesschiedsamtes klagen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen.
Angepasst wird zudem die Regelung zur Behandlung im Krankenhaus, wenn den Versicherten dort ein Termin vermittelt wurde. Laut Entscheidung des Bundesschiedsamtes darf die gesamte psychotherapeutische Behandlung dort erfolgen und muss nicht nach sechs Wochen enden. Diese Sechs-Wochen-Frist gilt sonst für Patienten, die über die Servicestellen zur fachärztlichen Behandlung in ein Krankenhaus geschickt werden.
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https://m.aerzteblatt.de/news/83409.htm