Die Frage ist nicht eindeutig zu beantworten:
Der Gesetzgeber hat im Juni 1994 das Ruhen der Verfolgungsverjährung gem. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 neu in Kraft gesetzt:
"Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers
bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179.“
Die Tat ist 20 Jahre her, wurde also im Jahre 1986 verübt. Handelt es sich um sexuellen Mißbrauch eines Kindes (unter 14 Jahren) so lag die Verjährungsfrist bei 10 Jahren gem. §78 Abs. 3 Nr. 3 und war somit in 1994 noch nicht verjährt. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Beschluss vom 31. Januar 2000 - Az. 2 BvR 104/2000 ruhte für diese Strafttat die Verfolgungsverjährung gem. §78 b bis das Opfer (also deine Frau) das 18. Lebensjahr vollendete und dauerte von da an 10 Jahre, also bis zu ihrem 28. Lebensjahr.
Da Du seit 11 Jahren verheiratet bist, nehme ich an, daß Deine Frau schon über 28 ist und somit wäre für einen sexuellen Mißbrauch im Kindesalter die Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Im Falle einer Vergewaltigung liegt die Verjährungsfrist allerdings bei 20 Jahren, hier würde die Tat erst verjähren wenn Deine Frau das 38. Lebensjahr vollendet hat.
War Deine Frau zum Zeitpunkt der Tat bereits 14 oder älter und lag keine Vergewaltigung vor, so wäre die Tat bereits nach 5 Jahren verjährt gewesen. Dasd Ruhen der Verjährung wäre für diese Tat gar nicht in Betracht gekommen, weil 1994 bereits Verjährung eingetreten war.
Du siehst, es ist also kompliziert. Es kommt darauf an:
1. Wie alt ist Deine Frau heute?
2. War die zum Tatzeitpunkt unter oder über 14 Jahre alt?
3. Lag eine Vergewaltigung im Sinne des §177 StGB vor?
Falls Deine Frau eine Strafverfolgung wünscht, würde ich im Zweifel eine Anzeige stellen. Der Staatsanwalt prüft dann diese Fragen.
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