Hallo gysi,
ok, das ist tatsächlich eine interessante Frage.
Hier mal etwas, vielleicht würde das ja schon passen:
Zitat:
Eine Gesetzesänderung sieht jetzt vor, dass Leistungen auch bei Schädigungen im Ausland erbracht werden. Voraussetzung ist, dass das Opfer (Deutscher oder Ausländer) zum Zeitpunkt der Tat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte oder sich zum Tatzeitpunkt für längstens sechs Monate außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.
Das wäre sicherlich ne Möglichkeit. Dennoch, mach das nicht alleine, sondern such die Hilfe von einem Fachanwalt oder WR, VDK usw. denn hier stosse ich auch an meine Grenzen.
Ingo