Es geht um den geschiedenen Mann meiner Tochter. Der gemeinsame Anwalt hat die Umgangsregelung für den Mann so festgelegt, dass die Kinder (3Jahre weiblich + 6 Jahre Männlich) alle 2 Wochen Fr+Sa jeweils 7:00 bis 19:00, bei den Eltern des Mannes sind und er dort Kontakt zu den Kindern haben kann. Jedoch mit der Einschränkung, dass immer jemand anwesend sein muss, wenn der Vater Kontakt hat. Diese Regelung rührt daher, dass der Vater bereits früher psychische Probleme hatte. Während der Ehe kam es zu einigen Vorfällen, wie z.B. dass der Vater vor den Augen des damals 4 jährigen gedroht hat sich aufzuhängen, bei Schreiphasen der Tochter das Kind durchschüttelte usw. Dazu kommt, dass die Tochter dazu neigt, wenn sie sich aufregt, die Luft anzuhalten bis sie bewusstlos wird. Der Vater ist mit solchen Situationen überfordert.
Jetzt hat der Vater bei Gericht den Antrag gestellt, dass das Umgangsrecht ausgeweitet wird, da die Vorwürfe gegen Ihn unwahr seien. Die Mutter hat zwar den Entlassbrief einer Klinik, von vor der Ehe, in dem dem vater massive psychische Probleme attestiert wurden. Leider darf dieser Brief auf Grund der ärztlichen Schweigepflicht nicht als Beweis vorgelegt werden.
Nun kam es zu zwei, wie ich meine gravierende Vorfälle. - Der Vater ist mit dem Sohn mit dem Fahrrad, im Wald, unterwegs. Der Vater zieht sich hinter eine Hütte zurück um dort einen "Stinker" zu machen. Der Sohn geht in die Hütte und findet dort seinen Vater, der auf die dort angebrachte Bank machen will. Der Vater fordert nun den Sohn auf dem Geschäft zuzusehen. Der Sohn schildert das Gesehene detailliert seiner Mutter. - Die Mutter legt der Tochter im Beisein des Vaters eine frische Windel an. Der Vater steck die Nase zwischen die Beine des Kindes und sagt: "das riecht toll, nicht so klinisch sauber wie die Muschi deiner Mutter".
Aufgrund des ersten Vorfalles hat der Anwalt der Mutter eine Eilantrag vor Gericht gestellt in der er nur noch Betreuten Umgang des Vaters, durch einen Mitarbeiter des Jugendamtes, fordert. Der Eilantrag wurde dahingehend abgelehnt, aber die ursprünglich vereinbarte Umgangsregelung wurde bestätigt und etwas konkretisiert. Begründung, die Befragung des Kindes hätte keine Dringlichkeit ergeben, da dem Sohn die Fahrradtour als solche wichtiger gewesen sei.
Der zweite Vorfall ereignete sich, noch im Gericht, nach der Verhandlung.
Demnächst wird es zur Hauptverhandlung kommen.
Die Gegenseite bestreitet natürlich vor Allem die psychischen Probleme des Vaters - vorrübergehende Depresion, Burnout usw. Da kein Dritter bei der Windelaktion anwesend war, wird der Vorfall, der in der Hauptverhandlung natürlich auf den Tisch kommt, auch abgestritten werden. Die Tochter ist noch zu klein, als dass sie als zeuge aussagen könnte.
Ich bin nun auf der Suche nach Anregungen und Tips um die Einschränkung des Umgangsrechts des Vaters oder gar den Entzug des Sorgerechtes in der Hauptverhandlung durchzusetzen.
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