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 Betreff des Beitrags: 2 Jahre Therapiepause?
BeitragVerfasst: 18.01.2011, 09:57 
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Da es immer wieder dazu kommt, dass Krankenkassen und auch Therapeuten von einer 2 Jahressperre zwischen 2 Therapien reden, kommt hier jetzt eine Richtigstellung:

Diese Zwangspause existiert nicht.

"Aus dem bvvp-Newsletter Ausgabe Nr. 01/07, 16.01.07

Zweijahresfrist für psychotherapeutische Behandlung?

Zuletzt in der PP-Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes ging es um die sogenannte
2-Jahresfrist und eine "Richtigstellung" durch Benedikt Waldherr,
Vorstandsmitglied des bvvp-Bayern. Karl Seipel, vhvp-Mitglied und KV-Gutachter
ließ auch uns folgende Richtigstellung der Richtigstellung zukommen:

Es gibt keine Zwei-Jahres-Frist in der Psychotherapie, die eine
Behandlungspause in dieser Zeit erforderlich machen würde, wie so viele
Kollegen leider immer wieder glauben.

Der Satz auf dem Formblatt PTV 2 ist zugegebenermaßen etwas irreführend. In
den gesamten Psychotherapie-Vereinbarungen gibt es nur eine Passage, die sich
auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht. Damit ist gemeint, dass nach
Durchführung einer Therapie auch eine Kurzzeittherapie gutachterpflichtig ist,
selbst dann, wenn der Therapeut von der Gutachterpflicht befreit ist, "es sei
denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der
Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt" (PT-V: Teil C § 11
(4)). Erst nach zwei Jahren ist also eine erneute Kurzzeittherapie ggf. wieder
von der Gutachterpflicht befreit.


Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation
selbstverständlich innerhalb dieses Zwei-Jahres-Zeitraumes eine weitere, auf
jeden Fall gutachterpflichtige Kostenübernahme für Kurzzeittherapie oder auch
für eine Langzeittherapie beantragt werden kann.

Quelle: Karl Seipel, Meinhard Korte, vhvp-Rundbrief, Dez. 06"

Der genaue Wortlaut in PT-V Teil C §11(4):

"Wird Kurzzeittherapie in Langzeittherapie übergeführt, ist die bewilligte Kurzzeittherapie auf das Kontingent der Langzeittherapie anzurechnen. Die Krankenkasse hat diesen Antrag einem Sachverständigen zur Be-gutachtung vorzulegen (Gutachterverfahren). Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss einer Therapie eine Kurzzeittherapie beantragt werden soll, es sei denn, dass zwischen dem Abschluss der Therapie und dem Zeitpunkt der Antragstellung ein Zeitraum von mehr als 2 Jahren liegt."

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