Huhu,
normalerweise ist es richtig, Unterhaltsleistungen kann man nicht rückwirkend geltend machen. Wenn man einen Titel (Gerichtsurteil) hatte, kann man eine gewisse Zeit noch sein Geld einfordern, irgendwann verjährt auch das.
Aber vielleicht gibt es ein Hintertürchen. Also ich habe eine Rechtsprechung gefunden, die einem Opfer se#ueller Gewalt auch nach Ende der
zivilrechtlichen Klage gegen ihren Erzeuger ermöglichte, finanzielle Ansprüche geltend zu machen. Dabei gings aber nicht um Unterhalt, sondern um Schadenersatz wegen des MBs.
Es ist so, dass ein psychischer Ausnahmezustand (zum Beispiel Erinnerungsverlust, psychische Krankheit usw) dazu führt, dass man nicht verantwortlich dafür ist, dass man nicht rechtzeitig seine Ansprüche geltend gemacht hat. Krankheit ist höhere Gewalt, die man nicht voraussehen kann. Die Verjährung ist damit "gehemmt", dh es verjährt nicht, solange du in diesem psychischen Ausnahmezustand bist.
Finden kannst du das hier:
http://www.ra-kotz.de/hemmung_verjaehrung.htm
Das beruht auf dem Beschluss vom 12.06.2001 - 7 W 17/01
OLG Karlsruhe.
Wie das mit Unterhalt ist, kann ich dir nicht sagen, die Entscheidung geht um zivilrechtliche Ansprüche. Aber zum einen sagst du ja, er wäre verurteilt worden...dann dürfte es einfacher sein auch zivilrechtlich noch Geld einzuklagen. Zum Anderen ist Unterhalt doch irgendwie viel "geringer", als Schadensersatz, meinem Rechtsbewusstsein würde es entsprechen, wenn Gerichte dort dann ähnlich urteilen würden.
Legs mal deiner Anwältin vor,
viel Glück,
Pu