selbst wenn der Fall lange zurückliegt.
Ein Opfer von sexuellem Missbrauch kann auch heute noch Ansprüche auf Schmerzensgeld erfolgreich geltend machen, obwohl die Taten bereits Jahrzehnte zurückliegen.
In einem jetzt vom Landgericht Osnabrück entschiedenen Fall macht der heute 34-jährige Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- € gegen den 73-jährigen Beklagten geltend. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen ehemaligen Nachbarn der Großeltern des Klägers, der den damals minderjährigen Kläger im Frühjahr 1988 und Anfang 1990 sexuell missbraucht hatte.
Obwohl die zivilrechtliche Klage erst 2008 erhoben wurde, vertrat das Landgericht Osnabrück die Rechtsansicht, dass der Schmerzensgeldanspruch noch nicht verjährt sei. Schadensersatzansprüche verjähren zwar 3 Jahre nach Kenntnis des Verletzten von dem Schaden. Bei minderjährigen Opfern, deren gesetzlichen Vertretern die Vorfälle nicht bekannt sind, beginnt die Frist für die Kenntnis frühestens mit Eintritt der Volljährigkeit des Opfers (so die bis 2002 geltende Rechtslage).
Der Kläger hat aber durch ein medizinisches Sachverständigengutachten beweisen können, dass er aufgrund einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung direkt nach den Vorfällen (und damit auch bei Eintritt seiner Volljährigkeit) das Geschehen komplett verdrängt hatte. Erst als die Schwester dem Kläger im April 2005 berichtet hatte, dass sie auch von dem Beklagten sexuell missbraucht worden sei, habe der Kläger wieder Kenntnis von den Ereignissen erlangt. Erst in 2005 begann also die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung zu laufen, so dass bei Erhebung der Klage in 2008 die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 29. Dezember 2010 – 12 O 2381/10
(Quelle dieses Textes:
http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/nac ... chs-326073 )
Bericht der Welt dazu unter:
http://www.gegen-missbrauch.de/index.php?section=news